
Die neue Datenschutznovelle und Änderungen für Ihr Adressmanagement
Am 1. September 2009 trat eine neue Datenschutznovelle in Kraft – mit entscheidenden Auswirkungen für werbetreibende Unternehmen. Noch bis zum 31. August 2012 gilt eine Übergangsfrist. Wer danach bei privaten Bestandskunden ohne Einwilligung wirbt, verletzt den Datenschutz und riskiert hohe Bußgelder. WordBridge erklärt Ihnen, wie Sie die Adressen Ihrer Kunden bis zum Stichtag rechtssicher machen.
Was hat sich geändert?
Ihre Kunden müssen seit der Datenschutznovelle 2009 der Nutzung ihrer Adressen für Werbezwecke zustimmen – ein Verfahren zugunsten des Datenschutzes, das Fachleute als Opt-in bezeichnen. Bis 2009 galt die sogenannte Opt-out-Regelung: Wer nicht wollte, dass seine Daten zu Werbe-, Markt- oder Meinungsforschungszwecken eingesetzt werden, musste sich ausdrücklich gegen die Verwendung der Adressen aussprechen.
Welche Kundengruppen müssen einwilligen?
Die Datenschutznovelle gilt nur für Adressen von Privatpersonen – Werbung zwischen Unternehmen bleibt erlaubt. Vorsicht ist auch bei Daten von privaten Bestandskunden geboten, die Sie vor dem 1. September 2009 erworben oder gespeichert haben. Diese Gruppe muss der Nutzung ihrer Adressdaten zu Werbezwecken ausdrücklich zustimmen.
Wie können meine Kunden in die Nutzung ihrer Adressen für Werbezwecke einwilligen?
Die Datenschutznovelle sieht vor, dass die Erklärung drucktechnisch deutlich gestaltet ist. Ein aktives Ankreuzen ist jedoch nicht nötig. Willigt der Kunde mündlich in die Verwendung seiner Daten ein, müssen Sie diese Einwilligung schriftlich bestätigen. Nur so können Kunden der Weitergabe und Nutzung ihrer Adressen rechtswirksam widersprechen.
Darf ich noch Adressen von externen Unternehmen kaufen oder mieten?
Ja, denn das sogenannte Listenprivileg – eine Ausnahmeregelung zur Weitergabe und Nutzung personenbezogener Daten für Werbe-, Marktforschungs- oder Meinungsforschungszwecke – bleibt von der Datenschutznovelle unberührt. Sie müssen lediglich zwei Jahre lang belegen, wann und woher Sie die Adressen erhalten haben, um Betroffene auf Nachfrage darüber informieren zu können.
Was ist mit Adressen, die ich in Telefonbüchern recherchiert habe?
Stammen die Daten aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen, dürfen Sie sie weiterhin zur Bewerbung Ihrer Angebote nutzen. Wer auf diese Weise Kundendaten sammelt, muss die Herkunft nicht angeben. Wenn Sie allerdings Adressen von Dritten gekauft oder gemietet haben, müssen Sie wissen, wer diese Daten zuerst generiert hat, und darüber Auskunft geben können. Eine Regelung zugunsten des Datenschutzes: So können Kunden künftig Unternehmen meiden, von denen sie wissen, dass sie persönliche Daten weiterverkaufen.
Welche Strafen drohen bei Verletzung des Datenschutzes?
Verletzungen gegen das Gesetz können Sie teuer zu stehen kommen: Bei formellen Verstößen gegen den Datenschutz drohen Geldbußen bis zu 50.000 Euro (vorher 25.000 Euro). Bei materiellrechtlichen Verstößen sieht die Datenschutznovelle sogar Geldbußen bis zu 300.000 Euro (vorher 250.000 Euro) vor. Da bei der Bemessung der Geldbuße auch der wirtschaftliche Vorteil des Täters einfließt, könnte die Strafe sogar noch höher ausfallen.
Wer berät mich zum Datenschutz?
Fachanwälte helfen weiter, wenn Sie rechtliche Fragen rund ums Thema Adressen und Datenschutznovelle haben. Planen Sie noch vor Ablauf der Übergangsfrist am 31. August 2012 eine Aktion, bei der Sie Bestandskunden nach einer Einwilligung zur Nutzung ihrer Adressen fragen. WordBridge unterstützt Sie bei der professionellen Gestaltung des Kommunikationsprozesses.